§ 271 Abs. 2 Z. 5 HGB normiert, dass eine Person, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat, nicht als Abschlussprüfer dieser Gesellschaft fungieren darf. Als prüfungspflichtige Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften sowie die große und die mittelgroße GmbH anzusehen ( § 268 i. V. m. § 221 HGB). In ähnlicher Weise hält § 28 Abs. 2 WTBO fest, dass ein Wirtschafts- oder Buchprüfer, der die Bücher des Geprüften geführt oder den Abschluss selbst erstellt hat, nicht als Abschlussprüfer tätig werden darf, wobei § 28 Abs. 2 WTBO - im Gegensatz zu § 271 Abs. 2 Z. 5 HGB - die beratende Mitwirkung an der Abschlussprüfung zulässt. Vorbild dieser Normen ist § 319 Abs. 2 Z. 5 dHGB, während im Europarecht keine unmittelbar relevante Vorschrift existiert. Art. 24 der 8. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie („Abschlussprüfer-Richtlinie“) verlangt nur, dass ein Abschlussprüfer von der Pflichtprüfung auszuschließen ist, wenn er nach nationalem Recht als nicht unabhängig angesehen werden kann. Damit hat die Frage der Vereinbarkeit von gleichzeitiger Abschlussprüfung und Steuerberatung auch eine europarechtliche Dimension, weil nach Art. 164 EG-V der EuGH alleine für die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zuständig ist und die gleichzeitige Abschlussprüfung und Steuerberatung/Jahresabschlusserstellung die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigen könnte.
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