Die durch die Modernisierung der 8. EG-Richtlinie verabschiedeten Regelungen zur Honoraroffenlegung des Abschlussprüfers im (Konzern-)Anhang wurden in Österreich mit dem URÄG 2008 in § 237 Z 14 UGB bzw für den Konzernabschluss in § 266 Z 11 UGB umgesetzt. Um das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen transparenter zu gestalten, müssen nunmehr für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2008 beginnen, im Anhang alle Aufwendungen angeführt werden, die im Geschäftsjahr für den Abschlussprüfer - getrennt nach Aufwendungen für die Prüfung des Abschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen sowie für sonstige Leistungen - angefallen sind. Durch die Offenlegung von Abschlussprüfungshonoraren soll es den Jahresabschlussadressaten nun möglich werden, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Abschlussprüfer, auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit, zu beurteilen.
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