Info aktuell / Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht / Sonstiges

Absenkung des Nachtschwerarbeits-Beitrags ab 2016

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Dienstgeber haben für alle Dienstnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, gemäß Art XI Abs 3 NSchG einen Nachtschwerarbeits-Beitrag zu leisten. Ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2016 wurde dieser mit 3,4 % der Beitragsgrundlage festgesetzt (zuvor: 3,7 %).

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Artikel-Nr.
RdW 2016/9

22.01.2016
Heft 1/2016