Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfungen (GPLB1) führen in aller Regel in der Praxis oft zu (höheren oder niedrigeren) Nachzahlungen. In der Folge wird der Einsatz des Verkürzungszuschlages gem § 30a FinStrG näher analysiert.
Vor allem die nicht korrekte Berechnung und Abfuhr von Lohnabgaben und/oder Einkommensteuern im Zusammenhang mit der Privatnutzung des liebsten Spielzeuges für Unternehmer - das Auto als "rollendes Steuerzuckerl" oder ist das Auto doch eher ein erheblicher Kostenfaktor?!2 - führt in der Regel zu Feststellungen der Abgabenbehörden. Fehler bei der korrekten steuerlichen Behandlung der Privatnutzung oder der Luxustangente beim Fahrzeug führen in der Regel zu Prüfungen, ob ein Finanzstrafverfahren gegen den Unternehmer eingeleitet wird. § 30a FinStrG erlaubt einen Ausweg: Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages verhindert die Einleitung eines (nerven-, zeit- und kostenintensiven) Finanzstrafverfahrens. Allerdings kann die nicht gezielte Anwendung von § 30a FinStrG in der Praxis auch zu Steuerfallen führen.
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