Mit der aktuellen Novelle BGBl II 2017/288 wird Formaldehyd als (nunmehr eindeutig) krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft, ein neuer Grenzwert dafür festgelegt und - als Maßnahme der Entbürokratisierung - eine generelle Ausnahme von dem für krebserzeugende Arbeitsstoffe geltenden Umluftverbot für Formaldehyd festgelegt, sofern sichergestellt ist, dass der neue Grenzwert dauerhaft eingehalten wird.
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