Im Begutachtungsentwurf zum UStR-Wartungserlass 2017 vertrete das BMF in Rz 2081a die Auffassung, dass die Änderung des Grundstücksbegriffs ab 1. 1. 2017 Einfluss auf den Vorsteuerberichtigungszeitraum bei vor dem 1. 1. 2017 in Verwendung genommenen Gegenständen haben könne, die bei der erstmaligen Verwendung einer Vorsteuerberichtigungsfrist von vier Jahren unterlagen. Im Artikel wird dieser Ansicht entgegengetreten.
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