Bisher wurde sowohl in Österreich als auch in Deutschland von der Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass bei einem Konsignationslager eines ausländischen Lieferanten ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt und erst die Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Abnehmer zu einer Lieferung des Lieferanten an den Abnehmer führt. Die Lieferung ist als ruhende Lieferung dort zu versteuern, wo sich das Konsignationslager befindet. Dies führte im Verhältnis zu Deutschland regelmäßig zu einer Registrierungspflicht österreichischer Unternehmer in Deutschland, wenn diese in Deutschland ein Konsignationslager unterhielten und vice versa. Aufgrund aktueller Rechtsprechung in Deutschland hat die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsmeinung zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Konsignationslagern geändert, wodurch sich auch Auswirkungen auf österreichische Unternehmer ergeben, die in Deutschland Konsignationslager betreiben. Der nachfolgende Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Finanzverwaltung auch beim Bestehen von Konsignationslagern eine innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich nach Deutschland annimmt, was dazu führt, dass die Abrechnung der österreichischen Lieferanten an deutsche Kunden zwingend ab 2019 umgestellt werden muss. Ergänzend wird auf Pläne der EU-Kommission verwiesen, die für die nahe Zukunft eine einheitliche Behandlung der umsatzsteuerlichen Qualifizierung von Konsignationslagern in der EU vorsehen.
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