In aller Kürze

Akteneinsicht Dritter in verbundenen Verfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein Dritter darf gem § 219 Abs 2 ZPO nur mit Zustimmung aller Parteien Akteneinsicht nehmen, wenn er kein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann. Wurde das Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist nach Auffassung des OLG Wien (14 R 135/18b) die Zustimmung sämtlicher Kläger und Beklagten aller miteinander verbundenen Verfahren erforderlich.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2019/4

15.01.2019
Heft 1/2019