Der Beitrag zeigt, dass auch für den sog. anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand die allgemeinen Kriterien betreffend Aktivierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten.
Der Unternehmer U erwirbt ein Gebäude um 1 Mio. €. Im Anschluss an den Erwerb werden zahlreiche Adaptierungen im Wert von 200.000 € am Gebäude vorgenommen. Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Adaptierungen sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind oder aktiviert werden müssen.
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