§ 197 Abs. 2 HGB normiert für alle Vollkaufleute ein Bilanzierungsverbot für alle selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Das Aktivierungsverbot für diese Vermögensgegenstände ist in der schweren Abschätzbarkeit sowie der Unsicherheit des Wertes immaterieller Vermögensgegenstände begründet.
Das Aktivierungsverbot ist seinem Wortlaut nach nur auf Vermögensgegenstände begrenzt, d. h. auf selbständig veräußerbare Sachen oder Rechte, die im Insolvenzfall geeignet sind, Schuldendeckungspotential bereitzustellen (VwGH 21.12.1993, 93/14/0216, ÖStZB 1994, 462). Wirtschaftliche Vorteile, die nicht greifbar sind und/oder nur mangelnd rechtlich verteidigbar sind und/oder nur diffus bewertbar sind, erfüllen die Definition des Vermögensgegenstandes nicht und können daher allenfalls als Bilanzierungshilfe Eingang in den Jahresabschluss finden. Eine Aktivierung käme daher nach § 203 Abs. 5 HGB als entgeltlich erworbener Firmenwert oder nach § 198 Abs. 3 HGB als Ingangsetzungs- oder Erweiterungsaufwendungen in Frage (NOWOTNY, § 197 Rz. 14).
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