Buchhaltung und Bilanzierung

Aktivierungsverbot für immaterielles Anlagevermögen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 197 Abs. 2 HGB normiert für alle Vollkaufleute ein Bilanzierungsverbot für alle selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Das Aktivierungsverbot für diese Vermögensgegenstände ist in der schweren Abschätzbarkeit sowie der Unsicherheit des Wertes immaterieller Vermögensgegenstände begründet.

Das Aktivierungsverbot ist seinem Wortlaut nach nur auf Vermögensgegenstände begrenzt, d. h. auf selbständig veräußerbare Sachen oder Rechte, die im Insolvenzfall geeignet sind, Schuldendeckungspotential bereitzustellen (VwGH 21.12.1993, 93/14/0216, ÖStZB 1994, 462). Wirtschaftliche Vorteile, die nicht greifbar sind und/oder nur mangelnd rechtlich verteidigbar sind und/oder nur diffus bewertbar sind, erfüllen die Definition des Vermögensgegenstandes nicht und können daher allenfalls als Bilanzierungshilfe Eingang in den Jahresabschluss finden. Eine Aktivierung käme daher nach § 203 Abs. 5 HGB als entgeltlich erworbener Firmenwert oder nach § 198 Abs. 3 HGB als Ingangsetzungs- oder Erweiterungsaufwendungen in Frage (NOWOTNY, § 197 Rz. 14).

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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 240

20.08.1998
Heft 8/1998
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.