Werden die aktivierungsfähigen Herstellungskosten im Rahmen der Rechnungslegung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ermittelt, ist zunächst die Frage zu klären, in welchem Ausmaß der Ansatz erfolgt, da hier ein Wahlrecht besteht. Wird aus bilanzpolitischen Erwägungen der Höchstansatz gewählt, beinhaltet dieser neben dem Mindestansatz auch die Aktivierung von freiwilligen Sozialleistungen für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen und die Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird und auf den Zeitraum der Herstellung entfällt.
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