Durch das AktRÄG 2009 wurden die Bestimmungen über die Dotierung gebundener Rücklagen von § 130 AktG und § 23 GmbHG in die Abs 4 bis 7 des § 229 UGB verschoben, ohne dabei in diesen materielle Änderungen vorzunehmen. Auswirkungen hat diese Verschiebung trotzdem für "verdeckte Kapitalgesellschaften", die nunmehr ebenfalls zur Bildung gebundener Rücklagen verpflichtet sein können.
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