Das GesRÄG 2004 enthält neben dem Ausführungsgesetz zur Europäischen Gesellschaft (SE) auch einige Änderungen des Aktiengesetzes, die ab 8. 10. 2004 gelten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Einpersonen-Gründung, die Beschlussfassung im Aufsichtsrat und Vorgänge rund um die Hauptversammlung.
Am 8. 10. 2004 ist ein Großteil des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2004 - GesRÄG 20041) in Kraft getreten. Das GesRÄG 2004 enthält vor allem das Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - (SE-Gesetz - SEG) samt Anpassungen an diese neue Rechtsform in anderen Gesetzen sowie einige Änderungen des Aktiengesetzes. Letztere führen zu keiner umfassenderen Neuregelung, etwa in Richtung einer so genannten „kleinen Aktiengesellschaft“ (womit meistens die „nicht börsenotierte“ Aktiengesellschaft gemeint ist2)), sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Einführung der Einpersonen-Gründung einer Aktiengesellschaft sowie auf einige andere Vereinfachungen. Das „unrunde“ Datum 8. 10. 2004 beruht auf dem In-Kraft-Treten der europäischen SE-Verordnung gerade an diesem Tag.
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