Um den Jahreswechsel sowie im Laufe des neuen Jahres treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Es folgt ein auszugsweiser Überblick in chronologischer Ordnung (Erscheinen der Bundesgesetzblätter).
Diese Novelle zur Konsolidierung von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ist bereits im März 2012 in Kraft getreten. Bis 31. 12. 2013 besteht noch eine Übergangsvorschrift, wonach Kreditinstitute im Rahmen der Gründung eines Kreditinstitute-Verbundes den zentralorganisatorischen Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen können. Die Einbringenden haften, sofern sie bestehen bleiben, weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für alle eingebrachten Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Einbringung entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Die bankenrechtlichen Vorgaben zur Einbringung sind nach der Übergangsvorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aktiengesellschaften einbringen können und dass die juristische Person, in die eingebracht wird (Zentralorganisation), die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft haben kann.
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