Im Jänner-Heft der RWZ sind in einem ersten Teil Gesetzesänderungen vorwiegend im steuer-, gebühren- und strafrechtlichen Bereich vorgestellt worden. In diesem Teil 2 folgt ein auszugsweiser Überblick in weitgehend chronologischer Ordnung (Erscheinen der Bundesgesetzblätter) zu weiteren Gesetzesänderungen.
Das ErbRÄG 2015, das größte Reformunterfangen des Gesetzgebers im Kernbereich des Zivilrechts seit Einführung des ABGB 1811, tritt größtenteils erst mit 1. 1. 2017 in Kraft, sodass an dieser Stelle nur ein kursorischer Überblick über die im Jahr 2017 anstehenden Änderungen gegeben werden soll.2 Der Gesetzgeber hat im Zuge der Novellierung besonderes Augenmerk auf die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe gelegt. Die wohl umfassendsten Änderungen bringt das Erbrechts-Änderungsgesetz aber im Pflichtteilsrecht. So soll zB der Aszendentenpflichtteil entfallen, wird die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung bei fehlendem Kontakt modifiziert oder sind in Zukunft auch mit Bedingungen oder Belastungen behaftete letztwillige Zuwendungen oder Schenkungen unter Lebenden zur Pflichtteilsdeckung geeignet sowie Schenkungen und Vorschüsse bei der Pflichtteilsermittlung vom gesamten Nachlass anzurechnen. Ausschüttungen aus einer Privatstiftung sollen bei der Pflichtteilsermittlung (i) als Zuwendung auf den Todesfall berücksichtigt werden, soweit der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall Zuwendungen als Begünstigter einer vom Erblasser eingerichteten Privatstiftung erhält, oder (ii) als Schenkungen unter Lebenden angerechnet werden, soweit es sich um Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung oder die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, der der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, handelt. Der Pflichtteilsberechtigte soll seinen Geldpflichtteil künftig erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern können, wobei ab dem Todestag bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils die gesetzlichen Zinsen von 4 % pa anfallen und die Möglichkeit einer vom Verstorbenen verfügten oder auf Antrag des Pflichtteilsschuldners gerichtlich angeordneten Stundung des Pflichtteilsanspruches mit Zinszahlungspflicht besteht. Neu ist auch das Pflegevermächtnis, das unter bestimmten Umständen dem Erblasser nahestehenden Personen gebührt, soweit für die Pflege des Verstorbenen keine Gegenleistung vereinbart wurde.
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