Aktuelles

Aktuelle Gesetzesänderungen 2024

RA MMag. Sigrun Adrian-Waltner

Um den Jahreswechsel sowie im Laufe des Jahres treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Es folgt ein auszugsweiser Überblick, weitgehend in chronologischer Ordnung (Erscheinen der Bundesgesetzblätter).

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut. So sollen künftig Verdachtsfälle im Hinblick auf die Eigentümer, vertretungsbefugten Personen und wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern effizient ermittelt werden. Eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten an die Abgabenbehörden soll insb zur Entdeckung und Bekämpfung von Scheinunternehmen beitragen (§ 12 Abs 3 und Abs 7-11 WiEReG). Bei der Meldung von inländischen Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen als oberste Rechtsträger kann auf die automatisationsunterstützte Datenübernahme verzichtet werden. Dies ist insb relevant, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum nur aufgrund einer Zusammenrechnung der Anteile einer Privatstiftung mit jenen, die vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt gehalten werden, ergibt. In Zukunft ist es möglich, nur diesen wirtschaftlichen Eigentümer mit der inländischen Privatstiftung als obersten Rechtsträger zu melden, ohne dass die übrigen wirtschaftlichen Eigentümer der Privatstiftung automatisationsunterstützt übernommen werden (§ 5 Abs 1 Z 2 letzter Satz WiEReG). Sämtliche für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevanten Treuhandschaftsverhältnisse sind offenzulegen (§ 5 Abs 1 Z 3a WiEReG). Durch das in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. 11. 2022 ist die unionsrechtliche Grundlage1 für die unbeschränkte öffentliche Einsicht Dritter in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer entfallen. In § 10 WiEReG ist nunmehr eine Einsicht mit berechtigtem Interesse unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vorgesehen. Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, wird eine Einsicht in das Register ermöglicht, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten.2 Für Verpflichtete iSd § 9 WiEReG (zB Kreditinstitute, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) wird weiters die Möglichkeit geschaffen, über Serviceprovider Auszüge aus dem Register abzurufen. WiEReG-Auszüge können daher insb auch über die vom Bundesministerium für Justiz ausgewählten Verrechnungsstellen erlangt werden. Die Verpflichteten können dadurch bestehende Anwendungen nutzen, bei denen die Stammzahl (zB Firmenbuchnummer) eingegeben und der betreffende Auszug angefragt wird (§ 17 Abs 2a WiEReG).3

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Artikel-Nr.
RWZ 2024/2

01.02.2024
Heft 1/2024
Autor/in
Sigrun Adrian-Waltner

Mag. (iur.) Mag. (rer.soc.oec.) Sigrun Adrian-Waltner ist Rechtsanwältin bei der Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Cor­po­rate­/­M&A.

Publikationen (Auswahl):
Adrian/Grill, The boundaries of permissible interaction between counsel and witness in international arbitration, IBA News, 2016; Adrian/Grill, Zulässigkeit von Zeugenkontakten im Schiedsverfahren, ecolex 2016/10, 875.