Um den Jahreswechsel sowie im Laufe des Jahres treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Es folgt ein auszugsweiser Überblick, weitgehend in chronologischer Ordnung (Erscheinen der Bundesgesetzblätter).
Bislang war die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - ebenso wie die dazu in einem Spannungsverhältnis stehende Auskunftspflicht der Verwaltung - in Art 20 Abs 3-5 B-VG verankert. Die Bestimmungen zum Amtsgeheimnis und zur Auskunftspflicht der Verwaltung entfallen nunmehr endgültig, an ihre Stelle treten eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen (Art 22a B-VG). Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes (Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft), die Organe der Verwaltung bzw die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl Art 90a B-VG) und die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, wobei Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind. Informationen von allgemeinem Interesse sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insb Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge, wobei Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro jedenfalls von allgemeinem Interesse sind.1
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