Um den Jahreswechsel sind wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Hier ein kurzer Auszug (chronologisch geordnet nach Erscheinen der BGBl).
Ab 1. 1. 2010 haben Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr ihrer Firma den Rechtsformzusatz gem § 19 Abs 1 Z 1 UGB "e.U." beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 907 Abs 4 Z 1 UGB). Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften, die ihrer Firma die Rechtsformzusätze "OG" bzw "KG" beizufügen und zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden haben. Eine Ausnahme besteht für offene Handelsgesellschaften: Diese dürfen den Rechtsformzusatz "OHG" beibehalten, wenn sie diesen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HaRÄG (1. 1. 2007) bereits geführt haben (§ 907 Abs 4 Z 2 UGB).
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