VwGH kippt Ansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich Annahme eines neuen Mietvertrages bei Gesamtrechtsnachfolge.
Nach aktuellem Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - mit einigen Ausnahmen - von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um eine unechte Befreiung handelt, steht für den Vermieter kein Vorsteuerabzug iZm der Vermietung zu. Der Vermieter hat eine eingeschränkte Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen Teil des Grundstückes nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Diese Einschränkung gilt erst für Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch das Unternehmen nicht bereits davor begonnen wurde. Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke nach Meinung der Finanzverwaltung ein neues Miet- bzw Pachtverhältnis. Der VwGH hat nun festgestellt, dass entgegen der Meinung der Finanzverwaltung im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge kein fiktiver Vertragsabschluss unterstellt werden kann. Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung bei "Altverträgen" kann daher in diesen Fällen beibehalten werden.
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