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Aktuelles – Personengesellschaften können ab 2017 Organgesellschaften sein

Gastbeitrag: Mag. Peter Mayr

Gastbeitrag: Mag. Peter Mayr

Das Vorliegen einer Organschaft hat im Umsatzsteuerrecht wesentliche Konsequenzen sowohl für die Verrechnung von Leistungen innerhalb des Organkreises als auch für die Einreichungspflicht von Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen.

Entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 2 Z 2 UStG können ab 2017 nach der EuGH-Rechtsprechung und der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung auch bestimmte Personengesellschaften als Organgesellschaften in Frage kommen.

1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organschaft).

1.1 Finanzielle Eingliederung

Die finanzielle Unterordnung ist als kapitalmäßige Beherrschung zu interpretieren. Im Regelfall liegt eine finanzielle Beherrschung bei einer Beteiligung von 75 % jedenfalls vor, wobei nicht nur die Höhe der Beteiligung, sondern die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte entscheidend sind. Bei einer stimmrechtlichen Beteiligung von mehr als 50 % und weniger als 75 % kann bei besonders stark ausgeprägter wirtschaftlicher bzw organisatorischer Unterordnung jedenfalls eine finanzielle Unterordnung bejaht werden, wobei auch gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsbindungen allfällig zum Entstehen einer finanziellen Unterordnung führen können.

1.2 Organisatorische Eingliederung

Diese kann durch zwei organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.

Die organisatorische Eingliederung kann durch personelle Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wenn zB eine natürliche Person in beiden Gesellschaften als Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist tätig ist. Eine andere organisatorische Maßnahme, die zur organisatorischen Unterordnung führen kann, liegt vor, wenn der Organträger wesentliche organisatorische Aufgaben für die Organgesellschaft besorgt, indem bspw das zentrale Rechnungswesen, der Vertrieb oder die Beschaffung beim Organträger angesiedelt sind.

1.3 Wirtschaftliche Eingliederung

Eine wirtschaftliche Eingliederung wird nach der hM dann vorliegen, wenn die Tochtergesellschaft im Rahmen des gesamten Unternehmens in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Muttergesellschaft steht. Diesbezüglich wird nach der Rechtsprechung eine vernünftige betriebswirtschaftliche Verknüpfung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft vorliegen müssen.

Dass für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung keine wirtschaftliche Unterordnung, sondern lediglich ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang genügt, wurde auch in einer aktuellen VwGH-Entscheidung (VwGH vom 23. 11. 2016, 2014/15/0031) von diesem vertreten (Vermietung eines Gebäudes durch Tochter- an Muttergesellschaft).

Im Gegensatz zu einer reinen Beteiligungsholding (keine Unternehmereigenschaft und nicht vorhandene wirtschaftliche Eingliederung) kann bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen eine geschäftsleitende Holding durchaus auch als Organträger fungieren.

Wesentlich ist, dass die Wirkung der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gegebenen Unternehmensteilen beschränkt ist, sodass ausländische Unternehmensteile (Niederlassungen etc) nicht als Teil des Organkreises anzusehen sind. Die Organschaft ist kein Wahlrecht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Rechtsfolgen von Amts wegen wahrzunehmen.

2. Konsequenzen der Organschaft

Liegen die Voraussetzungen kumulativ vor, bedeutet dies, dass die inländischen Teile dieser Organschaft umsatzsteuerlich als ein Unternehmen gelten, sodass Innenumsätze im Organkreis nicht steuerbar sind und die externen Umsätze der Organgesellschaften sowie deren Vorsteuer beim Organträger in der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfassen sind.

Lediglich bei der Zusammenfassenden Meldung besteht die Verpflichtung, dass diese weiterhin von der Organgesellschaft separat einzureichen ist.

Praxistipp

Praxistipp

Die Organschaft ist insbesondere dann steuerlich vorteilhaft, wenn im Organkreis zugekaufte Leistungen zur Ausführung unecht befreiter Umsätze (ohne Vorsteuerabzug) verwendet werden. Entsprechende Strukturen führen daher in diesen Fällen zu einem Steuervorteil. Positiv ist auch, dass durch die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze die Bemessungsgrundlage für die KU 1 reduziert wird.

3. Neue Entwicklungen

Nach der Rechtsprechung des EUGH (vgl EuGH-Urteile Larentia Minerava und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14) und der darauf folgenden BFH-Rechtsprechung vom 2. 12. 2015, VR 25/13 ist die im österreichischen UStG normierte Einschränkung der Organgesellschaften auf juristische Personen nicht mit der MwSTRL vereinbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den Rechtssachen Larentia & Minerva und Marenave Schifffahrt (C-108/14 und C-109/14) entschieden, dass Personengesellschaften bzw eine GmbH & Co. KG wegen ihrer „kapitalistischen Struktur“ unter bestimmten Voraussetzungen eine Organgesellschaft sein können. Mit Urteil vom 2. 12. 2015 (V R 25/13) änderte der BFG seine bisherige Rechtsprechung und bejaht Personengesellschaften als Organgesellschaften, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person gegeben ist. Möglich ist dies jedoch nur für solche Personengesellschaften, bei denen neben dem Organträger nur Gesellschafter vorhanden sind, die nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (zB: kapitalistisch strukturierte GmbH & Co. KG). Dies deswegen, da, wenn alle Mitgesellschafter Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft sind, das bei Personengesellschaften bestehende Einstimmigkeitserfordernis ungeeignet ist, der Willensdurchsetzung des Organträgers entgegenzustehen. Ist die Personengesellschaft somit mit sämtlichen Gesellschaftsanteilen finanziell in einer bis zum Organträger reichenden Organkette eingegliedert, ist sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung (organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) ebenfalls Organgesellschaft.

Die österreichische Finanzverwaltung hat darauf reagiert und durch eine Anpassung der UStR (Rz 233) klargestellt, dass in Österreich ab 1.1.2017 auch kapitalistische Personengesellschaften Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft sein können, wenn die sonstigen Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers vorliegen. Eine Änderung des UStG ist bis dato nicht erfolgt.

Voraussetzung ist, dass neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Dies bedeutet, dass der Organträger bei einer GmbH & Co KG an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH wiederum zu mindestens 75 % beteiligt sein muss. Die organisatorische Eingliederung müsste dann zB durch Personalunion im Organträger und der Komplementär-GmbH hergestellt werden. Auch indirekte Beteiligungen über kapitalistische Personengesellschaften sollten mE möglich sein.

4. Wesentliche praktische Folgen

Bei Konzernstrukturen, die bisher keine Organschaft (ggf bewusst) durch Gestaltung der Beteiligungsgesellschaften als Personengesellschaften begründet haben, können kapitalistische Personengesellschaften ab 1. 1. 2017 Teil einer umsatzsteuerlichen Organgesellschaft sein. Dies betrifft nicht nur neu entstehende, sondern auch bereits bestehende Organschaften der Vergangenheit.

Praxistipp

Praxistipp

Es ist daher bei bestehenden kapitalistischen Personengesellschaften dringend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Organschaft mit deren umsatzsteuerlichen Konsequenzen per se bei Vorliegen aller Voraussetzungen und nicht auf Antrag entsteht.

Artikel-Nr.
RWP digital exklusiv 2017/7

01.02.2017
Autor/in
Peter Mayr

Mag. Peter Mayr ist Prokurist und Steuerberater der KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Linz. Er ist für den Bereich Umsatzsteuer verantwortlich und als Leiter des VAT tax teams (KPMG Österreich) mit nationalen und internationalen Umsatzsteuerthemen bestens vertraut. Mitglied der Prüfungskommission für Steuerberater der Kammer der WT, Landesstelle OÖ; Seminarvortragender, Fachautor.