Kürzlich wurden die beiden Verordnungen zum neuen (Öko-)Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) finalisiert und im BGBl1 veröffentlicht. Aus diesen Verordnungen ergibt sich einerseits, für welche Wirtschaftsgüter der erhöhte Investitionsfreibetrag von 15 % (Öko-IFB) in Anspruch genommen werden kann (Öko-IFB-VO)2 und andererseits, welche Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages generell ausgenommen sind (Fossile-Energieträger-Anlagen-VO).3 Der vorliegende Beitrag geht näher auf den Regelungsinhalt der beiden Verordnungen ein.
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