All-in-Vereinbarungen finden sich mittlerweile nicht nur in Verträgen mit Mitarbeitern der Führungsebene.
Eine All-in-Vereinbarung ist rechtlich dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch diese Vereinbarung nicht schlechter gestellt wird, als er bei Einzelverrechnung der Mehrleistungen gestellt wäre.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Vergleichsrechnung (= "Deckungsprüfung") durchführen muss. In welcher Weise die Überstunden, die im Ausfallsentgelt enthalten sind, hiebei zu berücksichtigen sind, das erfahren Sie praxisgerecht - erläutert anhand eines umfassenden Abrechnungsbeispiels - in diesem Beitrag.
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