Die Ersatzkraftregelung bei der Altersteilzeit (kurz: ATZ) ist durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 wieder auferstanden. Wird ATZ-Geld ausschließlich für Zeiträume nach dem 31. 12. 2012 zuerkannt, ist bei einer AMS-geförderten Blockzeitvereinbarung spätestens ab Beginn der Freizeitphase wieder erforderlich, dass eine Ersatzarbeitskraft eingestellt wird.
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