Die abgabenrechtliche Konsequenz des heftig diskutierten VwGH-Erkenntnisses (VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102) ist, dass die vom Dienstgeber bei einer Altersteilzeitvereinbarung übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von der Gehaltslücke (= "Differenzbeitragsgrundlage"*) einen lohnnebenkostenerhöhenden lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen.
Hiezu vertraten einige Fachleute die nachvollziehbare Ansicht, dass die sogenannte "20%-Regelung" (§ 53 Abs 1 ASVG) die VwGH-bedingte Lohnnebenkostenerhöhung einschränkt.
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