Operationskosten und ein Aufenthalt in einer Privatklinik könnten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dafür triftige medizinische Gründe vorliegen. Nach Ansicht des BFG bewiesen die Arztbriefe eines Allgemeinmediziners und eines Neurochirurgen die medizinische Indikation der Krankenbehandlung. Dabei schade nicht, dass es sich bei dem Neurochirurgen um den behandelnden Arzt handelt.
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