Nach der Rechtsprechung des VwGH hat bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungspension des Geschäftsführers aufgrund Fremdvergleichs zur Vermeidung einer Überversorgung zu erfolgen. Der Beitrag beleuchtet diese Rechtsprechung kritisch.
Eine GmbH vereinbart mit ihrem 75%-Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Pensionszusage: Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht bei Übertritt in den Ruhestand eine Pension in Höhe von 60 % des letzten Aktivbezuges zu. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Gesellschafter-Geschäftsführer 45 Jahre alt, der frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsantritts ist der 65. Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Zusage enthält
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