Rechnungswesen und Steuern

Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte im UGB-Jahresabschluss

Gastbeitrag: Lukas Nussbaumer, LL.B., BSc.

Außerbilanzielle Geschäfte müssen gem § 238 Abs 1 Z 10 UGB im Anhang des Jahresabschlusses erläutert werden. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang bedeutenden Frage, welche Geschäfte hiervon erfasst sind, enthält diese Bestimmung allerdings keine detaillierten Regelungen. Die Vorschrift ist knapp formuliert, komplex ausgestaltet und konkretisierungsbedürftig. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen mit dem vorliegenden Artikel die maßgeblichen Grundsätze zu den Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte, welche in der AFRAC-Stellungnahme 71 festgehalten wurden, in einem Überblick näherbringen. Diese Stellungnahme wurde erst kürzlich im Dezember 2023 überarbeitet, wobei ein Abschnitt ersetzt wurde und redaktionelle Anpassungen erfolgten. Mit dieser Regelung soll durch die Darstellung von Geschäften, die im Jahresabschluss nicht oder nicht ausreichend abgebildet werden, eine Verbesserung des Einblicks in die Finanzlage ermöglicht und der Informationsgehalt des Jahresabschlusses erhöht werden. Denn außerbilanzielle Geschäfte können erhebliche finanzielle Risiken beinhalten, die nicht im Jahresabschluss ausgewiesen sind und dadurch für die Bilanzadressaten nicht erkennbar werden. Der vorliegende Beitrag wird dabei durch hilfreiche Praxistipps und Hinweise ergänzt und durch einen Entscheidungsbaum und viele Beispiele abgerundet.

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Artikel-Nr.
RWP 2024/11

28.05.2024
Heft 3/2024
Autor/in
Lukas Nussbaumer

Lukas Nussbaumer, LL.B., BSc. ist im Bereich Advisory Tax der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien tätig. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählt neben der Rechnungslegung und dem internationalen Steuerrecht auch die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften.