Eine Person oder ein Verband kann auf Basis des Finanzstrafgesetzes ("FinStrG") nur dann bestraft werden, wenn diese(r) ein Finanzvergehen begeht, das mit Strafe bedroht ist. Bei den mit Strafe bedrohten Finanzvergehen ist zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten zu unterscheiden. Während vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ("StRefG 2015/2016") Finanzvergehen regelmäßig sowohl bei vorsätzlicher, als auch bei fahrlässiger Begehungsweise pönalisiert wurden, wurde die Strafbarkeitsschwelle durch das StRefG 2015/2016 bei Verkürzungsdelikten (dh §§ 34 und 36 FinStrG) auf grobe Fahrlässigkeit angehoben. Die neue Rechtslage gilt nicht nur für strafbare Handlungen, die nach dem 1. Jänner 2016 begangen werden, sondern auch für alle Altfälle. Da Finanzvergehen bei Verkürzungsdelikten nunmehr erst ab grober Fahrlässigkeit geahndet werden, sind Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG in diesen Fällen für leichte und mittelschwere Fahrlässigkeitsdelikte nicht mehr notwendig. Nichtdestotrotz besteht für leichte bzw mittelschwere Fahrlässigkeitsdelikte weiterhin eine Berichtigungspflicht gem § 139 BAO. Bei der Abgabe von Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG ist zu beachten, dass in der Folge hinsichtlich desselben Abgabenanspruches keine weiteren Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung für den selben Zeitraum abgegeben werden können. Es sollte daher künftig genau differenziert werden, ob im Zusammenhang mit Verkürzungsdelikten die Abgabe einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG mit Sperrwirkung tatsächlich notwendig ist, oder ob der Abgabepflichtige seinen abgaberechtlichen Pflichten nicht bereits mit einer Berichtigungsanzeige iSd § 139 BAO ausreichend nachkommen kann.
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