Die vorliegende AFRAC-Fachinformation behandelt zwei zentrale Themen, einerseits die Frage des Ansatzes einer Forderung im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss und andererseits die Frage der Rückforderung von Überforderungen von COVID-19-Hilfen im Unternehmensverbund.
Im Gegensatz zu den COVID-19-Hilfen vertritt AFRAC die Rechtsansicht, dass trotz Erfüllens der sachlichen Voraussetzungen mangels Rechtsanspruchs auf eine Förderung (vgl Pkt 11.6 der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss) eine Forderung nur dann im Jahresabschluss aktiviert werden darf, wenn der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses gewährt wurde.1 Diese von der COVID-19-Fachinformation abweichende Aussage stellt aber keinen Widerspruch zur Letztgenannten dar, sondern ergibt sich aus den insgesamt unterschiedlichen Tatbestandselementen der beiden Förderinstrumente.
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