Rechnungswesen

Anmerkungen zum Beitrag "Die Abbildung von Up-stream-Einbringungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss" von Müller/Haslinger/Dicken, RWZ 2023/62, 344

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB / Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger

Der Beitrag von Müller/Haslinger/Dicken (RWZ 2023/62) stellt eine wertvolle Diskussionsgrundlage zur bilanziellen Abbildung von up-stream-Einbringungen dar, zu einzelnen Aussagen und Schlussfolgerungen der Autoren soll an dieser Stelle kurz Stellung genommen werden:

Unstrittig ist, dass die up-stream-Einbringung im Gegensatz zu insb der up-stream-Spaltung mangels entsprechender sondergesetzlicher Regelungen an den Kriterien der verbotenen Einlagenrückgewähr zu messen ist. Der Vorgang der Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Umgründung bedarf daher, um Rechtsfolgen einer Nichtigkeit wegen verbotener Einlagenrückgewähr vorzubeugen, entsprechender Begleitmaßnahmen. Als erste derartige Begleitmaßnahme wird im Beitrag von Müller/Haslinger/Dicken die Sachdividende diskutiert. Diese ist gesellschaftsrechtlich unstrittig zulässig, sofern es dazu einen entsprechenden gesellschaftsrechtlich gedeckten Beschluss der Gesellschafter gibt, der auch im Zuge der vertraglichen Vereinbarungen über die up-stream-Einbringung getroffen werden kann. Allerdings ist eine Dividende ihrem Wesen nach gerade kein (entgeltlicher) Leistungsaustausch, sie ist vielmehr die einzige1 gesellschaftsrechtlich zulässige Vermögensminderung einer Gesellschaft zugunsten ihrer Gesellschafter. An diesem fehlenden Leistungsaustausch ändert auch die bilanzielle Abbildung einer wegfallenden Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter nichts. Die buchhalterische Passivierung der Verbindlichkeit in Höhe des beizulegenden (Zeit-)Werts des up-stream ausgekehrten Vermögens

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Artikel-Nr.
RWZ 2023/67

21.12.2023
Heft 12/2023
Autor/in
Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

Thomas Wenger

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.