Der Beitrag von Müller/Haslinger/Dicken (RWZ 2023/62) stellt eine wertvolle Diskussionsgrundlage zur bilanziellen Abbildung von up-stream-Einbringungen dar, zu einzelnen Aussagen und Schlussfolgerungen der Autoren soll an dieser Stelle kurz Stellung genommen werden:
Unstrittig ist, dass die up-stream-Einbringung im Gegensatz zu insb der up-stream-Spaltung mangels entsprechender sondergesetzlicher Regelungen an den Kriterien der verbotenen Einlagenrückgewähr zu messen ist. Der Vorgang der Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Umgründung bedarf daher, um Rechtsfolgen einer Nichtigkeit wegen verbotener Einlagenrückgewähr vorzubeugen, entsprechender Begleitmaßnahmen. Als erste derartige Begleitmaßnahme wird im Beitrag von Müller/Haslinger/Dicken die Sachdividende diskutiert. Diese ist gesellschaftsrechtlich unstrittig zulässig, sofern es dazu einen entsprechenden gesellschaftsrechtlich gedeckten Beschluss der Gesellschafter gibt, der auch im Zuge der vertraglichen Vereinbarungen über die up-stream-Einbringung getroffen werden kann. Allerdings ist eine Dividende ihrem Wesen nach gerade kein (entgeltlicher) Leistungsaustausch, sie ist vielmehr die einzige1 gesellschaftsrechtlich zulässige Vermögensminderung einer Gesellschaft zugunsten ihrer Gesellschafter. An diesem fehlenden Leistungsaustausch ändert auch die bilanzielle Abbildung einer wegfallenden Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter nichts. Die buchhalterische Passivierung der Verbindlichkeit in Höhe des beizulegenden (Zeit-)Werts des up-stream ausgekehrten Vermögens
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.