In seinem letzten die abgabenrechtliche Akteneinsicht betreffenden Erkenntnis habe der VwGH zwei wesentliche Aussagen getroffen: Zum einen habe der Gerichtshof einige Aktenteile als von der Akteneinsicht absolut ausgeschlossen bestimmt, zum anderen habe er das für die Akteneinsicht erforderliche abgabenrechtliche Interesse als nicht notwendig erklärt. Der Autor stellt die Entwicklung dieser Rechtsprechung dar und geht auf die praktische Umsetzung ein.
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