Literaturübersicht / Sachenrecht

Apathy, Anm zu EvBl 2016/95.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 2 Ob 41/15s = Zak 2016/139, 75: Mit Teilungsklage kann vor Einantwortung nur Realteilung begehrt werden, nicht jedoch Zivilteilung durch Veräußerung von Nachlassgegenständen.

Der Autor stimmt der Entscheidung zu. Eine Zivilteilung vor Einantwortung erscheine aber in Bezug auf das Erbrecht möglich. In diesem Fall trete der Erwerber an die Stelle der Miterben und werde Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Wenn das Verlassenschaftsverfahren in absehbarer Zeit enden wird, stehe der Zivilteilung jedoch das Teilungshindernis der Unzeit entgegen.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/607

07.09.2016
Heft 16/2016