Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) beantwortet in § 4 Abs 2 die Frage, ob eine zivilrechtliche Vereinbarung als Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag einzustufen ist.
Aufgrund des besonders strengen Beurteilungsmaßstabes wurden bisher viele als Werkvertrag ausgestaltete Vereinbarungen nachträglich von der Finanzpolizei bzw den Bezirksverwaltungsbehörden in eine Arbeitskräfteüberlassung umqualifiziert.
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