Das Bundesministerium für Justiz hat kürzlich den Entwurf eines Handelsrechts-Änderungsgesetzes zur Begutachtung versandt. Im Folgenden sollen die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen dargestellt werden.
Der Ministerialentwurf zu einer umfassenden Reform des HGB liegt vor1)). Ihre Notwendigkeit rührt daher, dass die Anwendbarkeit des HGB derzeit von der Kaufmannseigenschaft einer wirtschaftlich tätigen Person abhängt, der in den §§ 1 ff formulierte Kaufmannsbegriff jedoch über die Maßen kompliziert und - gemessen an den wirtschaftlichen Bedingungen der Gegenwart - auch überholt ist. Der Befund überrascht nicht, wenn man bedenkt, dass das Handelsgesetzbuch von 1897 Ausdruck des Wirtschaftslebens des ausgehenden 19. Jahrhunderts ist, seit seiner In-Kraft-Setzung in Österreich im Jahre 1939 aber nie durchgreifend überarbeitet wurde. Davon unabhängig wurde im Konsumentenschutzrecht der Begriff des Unternehmers eingeführt, er hat sich in nun 25-jähriger Rechtsanwendung nahezu nahtlos in das Wirtschaftsleben eingefügt, die Differenzen zum Kaufmannstatbestand allerdings vergrößert. Hinzu kommt, dass die Umsetzungen unternehmensbezogener EU-Richtlinien am systematisch richtigen Ort, nämlich im HGB, bislang mangels Kompatibilität des Kaufmannstatbestandes gescheitert sind2)), sodass bereits mehrfach das ABGB als Umsetzungsort für europarechtliche Unternehmerregeln dienen musste. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dt. HGB-Reform des Jahres 1998 wurden seit längerem Forderungen von Wissenschaft und Wirtschaft - zuletzt verankert in den Regierungsprogrammen der 21. und 22. GP - erhoben, den Kaufmannstatbestand zugunsten eines modernen Unternehmerkonzeptes zu ersetzen.
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