Gesellschafts- und Steuerrecht

Auflösungszwang für die Haftrücklage bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung?

o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus

§ 183 AktG verlangt zum Schutz der Altaktionäre die Auflösung bestimmter Rücklagen vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung. Bezug genommen wird dabei nur auf jene Rücklagen, die allgemein in § 229 UGB vorgesehen sind, bei den gebundenen Rücklagen also auf die gesetzliche Rücklage und die gebundene Kapitalrücklage. In mehreren derzeit anhängigen Gerichtsverfahren stellt sich die - bisher weder in der Literatur noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelte - Frage, ob und wenn ja inwieweit auch die für Kreditinstitute vorgesehene Haftrücklage (§ 23 Abs 6 BWG) von diesem Auflösungszwang miterfasst ist.1)

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Artikel-Nr.
RWZ 2013/46

25.05.2013
Heft 6/2013
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).