Revision und Kontrolle

Aufstellung des Jahresabschlusses, Vollständigkeitserklärung und Bestätigungsvermerk

o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny

Drei Dokumente - ein Datum?

In Fällen angeblich fehlerhafter Finanzberichterstattung wird die Tätigkeit des Abschlussprüfers oft kritisch betrachtet. Dazu gehört auch der zeitliche Ablauf der Prüfung, der aus der Datierung des Jahresabschlusses, der Vollständigkeitserklärung und des Testates abgeleitet wird.

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (echte und unechte) haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Die Bestimmung ordnet nicht explizit an, dass den Unterschriften Datum und Ort beizufügen sind. Auch § 82 Abs 4 Z 3 BörseG sieht nicht vor, dass der sog "Bilanzeid" neben den Unterschriften zusätzlich der Angabe von Ort und Datum bedarf. Auch die AFRAC-Stellungnahme zu dieser Bestimmung enthält keine entsprechende Vorgabe; dort heißt es bloß in Rz 16, dass die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Abschlusses und des jeweiligen Lageberichtes beziehen.

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Artikel-Nr.
RWZ 2013/27

26.03.2013
Heft 3/2013
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.