Der Beitrag behandelt die Frage der Ermittlung der Anschaffungskosten bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn zwar der Gesamtkaufpreis dem beizulegenden Wert aller erworbenen Vermögensgegenstände entspricht, nicht aber die vertraglich vereinbarten Kaufpreise der einzelnen Vermögensgegenstände aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen.
Die X-AG erwirbt von der mit ihr nicht verbundenen Y-AG alle Aktien an der Z-AG um den vertraglich vereinbarten Betrag von 100. Weiters erwirbt die X-AG von der Y-AG sämtliche Genussrechte, die diese an der Z-AG gezeichnet hat, um 40. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis der Aktien ergibt sich aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung, entspricht allerdings nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, dieser beträgt lediglich 80. In Kenntnis dieses vom gesetzlich festgelegten Preis abweichenden tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes haben die X-AG und die Y-AG auch den Kaufpreis für das Genussrecht abweichend von dessen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert festgelegt und den Mehrpreis der gekauften Aktien vom für die Genussrechte zu zahlenden Preis in Abzug gebracht. Beide Kaufverträge werden in einem einheitlichen Vertrag abgeschlossen, der einen Gesamtkaufpreis für die beiden Vermögensgegenstände von 140 (davon ausdrücklich 100 für die Aktien und 40 für die Genussrechte) vorsieht.
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