Der vorliegende Beitrag behandelt ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Umsatzerlösrealisierung nach IFRS 15 und den Bestimmungen des UGB. Dabei wird insb untersucht, ob und wie sich Krisensituationen auf die Erfassung von Umsatzerlösen in beiden Rechnungslegungssystemen auswirken können.1
Krisensituationen wirken sich vielseitig auf die Unternehmensberichterstattung aus. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag bis zum 31. 12. 2019 stellt die weltweite COVID-19-Pandemie gem AFRAC 162 bzw IAS 10.3(b) ein wertbegründendes Ereignis dar, dh, die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen, außer die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ist dadurch gefährdet.3 Im Sinne des sowohl nach dem UGB als auch den IFRS geltenden Stichtagsprinzips spiegeln sich die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - unter Berücksichtigung der genannten Ausnahme - demnach nicht in der Bilanzierung zu Abschlussstichtagen bis zum 31. 12. 2019 wider. Ebenso geht aus AFRAC 16 eindeutig hervor, dass eine Verpflichtung, den für das Geschäftsjahr 2019 bereits aufgestellten, aber noch nicht festgestellten Abschluss aufgrund neu gewonnener, wesentlicher Informationen zu ändern, nur im Hinblick auf wertaufhellende Ereignisse besteht.4 Zweifelsohne stellen Krisensituationen wie das Coronavirus, welches nach derzeitigen Erkenntnissen zwar erstmalig Anfang Dezember auftrat, damals aber (noch) regional begrenzt war und sich erst im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und später zu einer weltweiten Pandemie entwickelt hat,5 ein wesentliches Ereignis nach dem Abschlussstichtag dar.
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