Die Bestimmungen zum Netzwerk, umgesetzt aufgrund der Prüfungsrichtlinie, stellen eine Ergänzung der Vorschriften zur Sicherung eines unabhängigen Prüfungsurteils dar. Dieser Artikel behandelt einige ausgewählte Fragen zum Netzwerk.
Mit § 271b UGB erfolgte die Umsetzung des Art 22 Abs 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie1) in nationales Recht.2)
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