Bei der Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU konnten die Mitgliedstaaten gem Art 12 Abs 4 der RL Verträge, die vor dem Geltungsbeginn mit 16. 3. 2013 abgeschlossen worden sind, vom Anwendungsbereich ausnehmen. Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens eines polnischen Gerichts stellte der EuGH in der Rs C-330/16, Zarski/Stadnicki klar, dass eine generelle Ausnahme von Altverträgen, die auch erst nach Geltungsbeginn eintretende Zahlungsverzüge (insb bei Dauerschuldverhältnissen) umfasst, der Zahlungsverzugs-RL entspricht. Eine solche generelle Ausnahme ist auch in § 906 Abs 25 UGB vorgesehen.
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