Rechnungswesen & Steuern

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse

Gastbeitrag Mag. Peter Mayr

Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 und einem Barumsatz von mehr als € 7.500 wurde in § 131b BAO die Einzelaufzeichnungspflicht betreffend Bareinnahmen dahin gehend verschärft, dass diese durch Verwendung einer elektronischen Registrierkasse oder eines sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems zu erfolgen hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gilt diese Verpflichtung ab 1. 5. 2016. Das Aufzeichnungssystem ist ab 1. 4. 2017 gem § 131b Abs 2 BAO zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

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Artikel-Nr.
RWP 2016/27

20.09.2016
Heft 5/2016
Autor/in
Peter Mayr

Mag. Peter Mayr ist Prokurist und Steuerberater der KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Linz. Er ist für den Bereich Umsatzsteuer verantwortlich und als Leiter des VAT tax teams (KPMG Österreich) mit nationalen und internationalen Umsatzsteuerthemen bestens vertraut. Mitglied der Prüfungskommission für Steuerberater der Kammer der WT, Landesstelle OÖ; Seminarvortragender, Fachautor.