DerVwGH hat mit dem Erkenntnis22.03.200096/13/0175, zur Frage der Behandlung von offenen Ausschüttungen als Beteiligungserträge der Gesellschafter oder als Einlagenrückzahlungen an die Gesellschafter Stellung genommen.
1 Die bf. Körperschaft hatte 1992 und 1993 Aktien zweier von der Großmutterkörperschaft mit einem Gründungshelfer gegründeter Aktiengesellschaften erworben (Nominale 10 Mio. S um 24 Mio. S und Nominale 1 Mio. S um 2,5 Mio. S), wobei der Kaufpreis im Wesentlichen durch vorher getätigte Großmutterzuschüsse in die beiden AG bestimmt wurde. Die Zuschüsse wurden zugunsten des nächsten Bilanzgewinnes aufgelöst und Ende 1993 mit 25,5 Mio. S offen ausgeschüttet. Die Bf machte die Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 KStG 1988 geltend und veräußerte die Aktien ebenfalls Ende 1993 um rd. 0,5 Mio. S, wodurch sich ein Veräußerungsverlust von rd. 26 Mio. S ergab. Die belangte Behörde sah in der offenen Ausschüttung eine Einlagenrückzahlung und anerkannte den erklärten Veräußerungsverlust nicht.
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