Der vorliegende Beitrag geht im Lichte eines jungen BFH-Urteils der Frage nach, ob die Regeln über die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auch auf ergebnisabführungsbedingte Teilwertabschreibungen angewendet werden können.
Eine Organgesellschaft verkauft Vermögen und führt den Veräußerungsgewinn entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag an den Organträger ab. Aufgrund der Vermögensveräußerung und Ergebnisabfuhr sinkt der Teilwert der Beteiligung an der Organgesellschaft unter deren Buchwert, weshalb der Organträger eine entsprechende außerplanmäßige Abschreibung vornimmt. Fraglich ist die ertragsteuerliche Behandlung dieser außerplanmäßigen Beteiligungsabschreibung.
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