Buchhaltung und Bilanzierung

Ausschüttungssperren

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 235 HGB normiert, dass der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungsbeträge im Anlage- bzw. Umlaufvermögen (Z 1), um Erträge aus der freiwilligen Auflösung bzw. der Zuschreibung von Bewertungsreserven (Z 2) sowie um Erträge aus der Auflösung von ungebundenen Kapitalrücklagen, die durch eine Neubewertung nach § 202 Abs. 2 Z 1 HGB im Rahmen einer Umgründung entstanden sind, nicht erhöht werden darf. § 226 Abs. 2 HGB normiert, dass bei der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und das Erweitern oder von aktiven Steuerabgrenzungen nach § 198 Abs. 10 HGB eine Ausschüttung nur erfolgen darf, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 269

20.09.1996
Heft 9/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.