Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Erkenntnissen das Thema des außerbetrieblichen Vermögens erneut direkt und indirekt angesprochen. Die Rechtslage und die Folgerungen aus der Judikatur sollen im Folgenden beleuchtet werden.
1.1. Mit E 26. 3. 2007, 2005/14/0091, hat der VwGH die Frage des Vorliegens von außerbetrieblichem Vermögen einer GmbH erneut bestätigt und damit seine Auslegungslinie bekräftigt1) Nach dem eher kontroversiell aufgenommenen Ersterkenntnis v 20. 6. 2000, 98/15/0169, in dem die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu privaten Wohnzwecken dienende Eigentumswohnung in den außerbetrieblichen Bereich „verschoben“ wurde2), sah der VwGH in seiner Zweitentscheidung v 24. 6. 2004, 2001/15/00023), die von der GmbH erworbene praktisch nicht betrieblich und fallweise für private Wohnzwecke der Gesellschafter genutzte Liegenschaft im ländlichen Erholungsbereich erneut als nicht dem Betriebsvermögen der GmbH zugehörig an.
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