Sind Einlagen auf das Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft noch nicht erbracht worden, ergeben sich neben bilanzrechtlichen möglicherweise auch steuerrechtliche Konsequenzen. Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wegen Nichteinforderung oder Nichteintreibung von ausstehenden Einlagen ist regelmäßig unzutreffend.
§ 229 Abs. 1 HGB normiert, daß das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft auf der Passivseite grundsätzlich mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen ist. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen, während der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ist.
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