Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Ausstehende Einlagen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Sind Einlagen auf das Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft noch nicht erbracht worden, ergeben sich neben bilanzrechtlichen möglicherweise auch steuerrechtliche Konsequenzen. Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wegen Nichteinforderung oder Nichteintreibung von ausstehenden Einlagen ist regelmäßig unzutreffend.

§ 229 Abs. 1 HGB normiert, daß das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft auf der Passivseite grundsätzlich mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen ist. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen, während der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ist.

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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 85

20.03.1999
Heft 3/1999
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.