Buchhaltung und Bilanzierung

Ausweis von Organbezügen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 239 Abs. 1 Z 4 HGB verlangt, dass im Anhang zum Jahresabschluss die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder ähnlicher Einrichtungen gesondert für jeder Personengruppe zu erläutern sind. Dies betrifft einerseits nach lit. (a) die Gesamtbezüge im Geschäftsjahr, nach lit. (b) auch die Gesamtbezüge von früheren Mitgliedern der bezeichneten Organe. Diese Verpflichtung trifft nur die großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften.

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Artikel-Nr.
RWZ 1997, 169

20.06.1997
Heft 6/1997
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.