Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Änderungen des § 189 UGB auf die Rechnungslegungspflicht nach UGB sowie den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen ab dem Jahr 2010.
Mit dem RÄG 2010 wurden ua auch die Regelungen hinsichtlich des Entstehens bzw Wegfallens der Rechnungslegungspflicht für Unternehmer iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB geändert. Das RÄG 2010 erhöht den in § 189 Abs 1 Z 2 UGB vorgesehenen Schwellenwert für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht von 400.000 € auf 700.000 €. Die Rechnungslegungspflicht entsteht gem § 189 Abs 2 Z 1 UGB unverändert bei einem Überschreiten dieser neuen Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in dem dem zweimaligen Überschreiten zweitfolgenden Jahr. Auch der Schwellenwert für das qualifizierte Überschreiten wird durch das RÄG 2010 angepasst. Bei einem einmaligen Überschreiten der Schwelle um mindestens 300.000 €, dh bei Umsatzerlösen von mindestens 1.000.000 €, entsteht die Pflicht zur Rechnungslegung gem § 189 Abs 2 Z 2 UGB bereits ab dem der Überschreitung folgenden Geschäftsjahr. Unverändert geblieben ist die Regelung des Wegfallens der Rechnungslegungspflicht gem § 189 Abs 2 Z 1 UGB, wonach diese ab dem folgenden Jahr entfällt, wenn die Umsatzschwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird.
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