Corona-Krise

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten zu Abschlussstichtagen nach dem 31. Dezember 2019

Austrian Reporting and Auditing Committee

AFRAC-Fachinformation vom April 2020

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung) ist der privat organisierte und von zuständigen Behörden unterstützte österreichische Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung. Die Mitglieder des Vereins "Österreichisches Rechnungslegungskomitee", dessen operatives Organ das AFRAC ist, setzen sich aus österreichischen Bundesministerien und offiziellen fachspezifischen Organisationen zusammen. Die Mitglieder des AFRAC sind Abschlussersteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wissenschaftler, Investoren, Analysten und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden.

Präambel

(1) Die vorliegende Fachinformation zu spezifischen Bilanzierungsfragen von Kreditinstituten wurde kurzfristig von einer Expertengruppe des AFRAC erarbeitet. Eine Befassung des gesamten Beirates und die damit verbundenen Verfahren einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung waren aufgrund der Dringlichkeit und der außergewöhnlichen Situation der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht möglich. Die Fachinformation ist daher als Empfehlung einer Expertengruppe des AFRAC zum Wissenstand per 7. April 2020 zu verstehen.

(2) Ferner ist zu beachten, dass die nachstehenden Ausführungen nur allgemeiner Art sein können und die Sachverhalte im Einzelfall abhängig von den konkreten Fakten und Umständen zu beurteilen sind.

(3) Hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Unternehmensberichterstattung wird auch auf die Fachinformation des AFRAC vom April 2020 zu den "Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung" verwiesen.

1.Hintergrund und Zielsetzung der Fachinformation

(4) Angesichts der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 wurden und werden von den europäischen Staaten verschiedene Maßnahmen gesetzt, um die Übertragung des COVID-19 einzudämmen. Den daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen stehen angekündigte und zum Teil bereits eingeleitete politische Stabilisierungsmaßnahmen für Einzelpersonen, Haushalte und Unternehmen sowie vorübergehende aufsichtsrechtliche Erleichterungen für Kreditinstitute gegenüber.

(5) Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ergeben sich für Kreditinstitute aus den daraus zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen sowie den von den Staaten ergriffenen Stabilisierungsmaßnahmen Bilanzierungsfragen bei Finanzinstrumenten.

(6) Diese Fachinformation betrifft alle Abschlüsse nach UGB und IFRS bzw. Zwischenberichte und Lageberichte für Abschlussstichtage nach dem 31. Dezember 2019. Ausführungen zu IFRS-Bilanzierungsfragen stehen unter dem Vorbehalt, dass durch das IASB oder das IFRS Interpretations Committee keine abweichende Auffassung geäußert wird.

(7) Die Fachinformation ist im Frage-Antwort-Stil aufgebaut. Im Rahmen dieser Fachinformation werden zunächst die beiden Fragen beantwortet, wie der Stand der Diskussion zur Auswirkung von COVID-19 auf die Wertminderung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 ist (siehe Frage 2) und wie die Expertengruppe des AFRAC dazu Stellung bezieht (siehe Frage 3). Die Fachinformation wird in weiterer Folge um weitere Fragen ergänzt werden.

2.Wie ist der Stand der Diskussion zur Auswirkung von COVID-19 auf die Wertminderung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9?

2.1.Überblick?

(8) Die nachhaltigen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der dynamischen Ausbreitung von COVID-19 ergeben, sind zum Zeitpunkt der Erstellung der Fachinformation nur schwer abschätzbar. Expertenschätzungen über die wirtschaftlichen Folgen weisen daher eine große Spannweite auf.

(9) Die ESMA gab am 25. März 2020 ein Public Statement zu den "Accounting implications of the COVID-19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9"1 heraus. Dieses wird auch vom CEAOB2 unterstützt. Auch das IASB äußerte sich am 27. März 2020 mit der Stellungnahme "IFRS 9 and covid-19, Accounting for expected credit losses applying IFRS 9 Financial Instruments in the light of the current uncertainty resulting from the covid-19 pandemic".3

2.2.Welche Ansicht vertritt die ESMA?

(10) Die ESMA vertritt die Ansicht, dass der IFRS 9 aufgrund seines prinzipienbasierten Charakters ausreichend Flexibilität biete, um den besonderen Umständen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen. Um die einheitliche Anwendung der IFRS zu fördern, nimmt die ESMA im Public Statement vom 25. März 2020 dennoch zu bestimmten Themen Stellung. Die Ausführungen der ESMA zu diesen Themen werden nachfolgend kurz dargelegt. Nach eigenen Angaben hat sich die ESMA auch mit der EBA angestimmt, die ebenfalls am 25. März 2020 ihr Statement on the application of the prudential framework regarding Default, Forbearance and IFRS 9 in light of COVID-19 measures 4 herausgegeben hat.

(11) Signifikanter Anstieg des Kreditausfallrisikos (Stufentransfer):

-Bei der Einschätzung, ob sich das Kreditausfallrisiko signifikant erhöht hat, handelt es sich um eine ganzheitliche Beurteilung verschiedener qualitativer und quantitativer Indikatoren (vgl. IFRS 9.B5.5.17). Diese Beurteilung bezieht sich auf Änderungen des Kreditausfallrisikos über die gesamte erwartete (Rest-)Laufzeit des Finanzinstruments.
-Da die staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen darauf ausgerichtet sind, die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 zu mildern, sollten diese Maßnahmen bereits bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob sich das Kreditausfallrisiko über die gesamte (Rest-)Laufzeit signifikant erhöht hat.
-Die ESMA weist darauf hin, dass mit der Tatsache einer staatlichen oder breiten privatrechtlichen Maßnahme, die die Stundung von Zahlungen vorsieht oder diese empfiehlt, kein Automatismus eines Stufentransfers aller vom Moratorium umfassten finanziellen Vermögenswerte verbunden ist. Die ESMA weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, die Umstände des Moratoriums im jeweiligen Fall zu untersuchen.
-Ebenso sind alle Fakten und Umstände des Einzelfalls zu würdigen, falls ein Gläubiger eines Finanzinstruments einem Schuldner infolge von COVID-19 Erleichterungen zugesteht. Beispielsweise ist in solch einem Fall zu unterscheiden, ob das Kreditausfallrisiko des Finanzinstruments signifikant angestiegen ist oder ob der Schuldner lediglich einen vorübergehenden Liquiditätsengpass hat, der nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Kreditausfallrisikos in Verbindung steht.
-Sofern zukunftsorientierte Informationen nur mit unverhältnismäßig hohem Kosten- oder Zeitaufwand erhältlich sind, kann ein Unternehmen gemäß IFRS 9.5.5.11 mittels Informationen zur Überfälligkeit bestimmen, ob das Kreditausfallrisiko seit dem Zugang signifikant angestiegen ist. Demzufolge besteht eine widerlegbare Vermutung eines signifikanten Anstiegs, falls vertragliche Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind. Diesbezüglich weist die ESMA darauf hin, sorgfältig zu untersuchen, ob diese Vermutung im Lichte von COVID-19 und der damit in Verbindung stehenden Stabilisierungsmaßnahmen widerlegt werden kann.

(12) Bemessung erwarteter Kreditverluste: In diesem Zusammenhang hebt die ESMA die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur COVID-19-Pandemie hervor. Diese empfiehlt, langfristigen stabilen Szenarien, die auf früheren Erfahrungen basieren, mehr Gewicht beizumessen als kurzfristigen Entwicklungen.

(13) Öffentliche Garantien: Die ESMA hebt hervor, dass der Wert von Sicherheiten oder das Schlagendwerden einer Garantie keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob ein signifikanter Anstieg des Kreditausfallrisikos vorliegt. Öffentliche Garantien können jedoch einen Einfluss auf die Höhe des erwarteten Kreditverlustes haben. Die Auswirkung auf die Bilanzierung ist dabei von der konkreten Ausgestaltung der öffentlichen Garantien abhängig. Diese können einen integralen Bestandteil eines Finanzinstruments darstellen oder separat anzusetzen sein.

(14) Transparenz: Die ESMA hebt die Bedeutung der Erläuterungen im Anhang bezüglich COVID-19 hervor. Es sind relevante Angaben zu den tatsächlichen und potentiellen Auswirkungen von COVID-19 zu machen.

2.3.Welche Ansicht vertritt das IASB?

(15) Das IASB unterstützt die Ansichten der ESMA zu den möglichen Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie im Rahmen des IFRS 9.

(16) Signifikanter Anstieg des Kreditausfallrisikos: Das IASB nimmt explizit Bezug auf Moratorien und hält fest, dass diese Stundungen nicht automatisch zum Stufentransfer aller vom Moratorium umfassten Finanzinstrumente führen dürfen.

(17) Bemessung erwarteter Kreditverluste:

-Das IASB unterstreicht, dass bestimmte Annahmen, die der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste vor COVID-19 zugrunde lagen, gegebenenfalls derzeit nicht mehr aufrechterhalten werden können. In diesem Sinne sollen die Unternehmen ihre Ermittlungsmethoden nicht mechanisch (und somit ohne Änderungen) anwenden.
-Weiters weist das IASB darauf hin, dass zukunftsorientierte Informationen ("forward looking information") sowohl die Auswirkungen von COVID-19 als auch die staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen berücksichtigen müssen.
-Sofern die Effekte der COVID-19-Pandemie (derzeit) nicht modelliert werden können, spricht sich das IASB für Anpassungen der Modellergebnisse aus.

(18) Transparenz: Schließlich weist das IASB auf die große Relevanz von Anhangangaben hin, um die Informationen für die Abschlussadressaten zu verbessern.

3.Welche Ansicht vertritt die Expertengruppe des AFRAC?

(19) Die Expertengruppe des AFRAC unterstützt die Ansichten der ESMA und des IASB zu den möglichen Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie im Rahmen des IFRS 9 und möchte zudem auf die folgenden Punkte hinweisen:

(20) Signifikanter Anstieg des Kreditausfallrisikos:

-Insbesondere wird der Meinung der ESMA zugestimmt, dass die derzeitige Situation nicht zu einem automatischen und undifferenzierten Stufentransfer von Finanzinstrumenten führt. Durch einen automatischen Stufentransfer könnte es dazu kommen, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessen dargestellt und die tatsächlichen Risiken überzeichnet werden.
-Stattdessen sind hinsichtlich des Stufentransfers belastbare zukunftsgerichtete Informationen zu berücksichtigen, deren Auswirkungen auf das Kreditausfallrisiko sich aus vergangenen Erfahrungen ergeben. Ermessensspielräume sind sachgerecht auszuüben.
-Die Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditausfallrisikos vorliegt, ist auf Grundlage der Gesamtlaufzeit des Finanzinstruments vorzunehmen. Insbesondere führen kurzfristige finanzielle Schwierigkeiten, von denen angenommen werden kann, dass nach Beendigung der staatlichen Maßnahmen eine Erholung eintritt, und die das Kreditausfallrisiko über die Gesamtlaufzeit somit nicht signifikant erhöhen, nicht zu einem Stufentransfer.

(21) Bemessung erwarteter Kreditverluste:

-Es gilt zu untersuchen, ob die anhand der Kreditrisikomodelle ermittelten erwarteten Kreditverluste die wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen widerspiegeln oder darüber hinaus Anpassungen in Form von "post-model adjustments" notwendig sind.
-Bei "post-model adjustments" im Sinne dieser Fachinformation handelt es sich um nachträgliche Anpassungen, durch die sichergestellt wird, dass die verpflichtend zu berücksichtigende "forward looking information vollständig Eingang in die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste findet, wenn die Modelle der Kreditinstitute nicht in der Lage sind, sie im erforderlichen Ausmaß abzubilden. Die mit "post-model adjustments" in Verbindung stehenden Ermessensentscheidungen sind nach bestem Wissen auszuüben.
-Hinsichtlich "post-model adjustments" gilt es zudem zu beachten, dass Risiken nicht doppelt bevorsorgt werden. Eine doppelte Bevorsorgung könnte sich beispielsweise ergeben, wenn Risiken trotz der Berücksichtigung durch makroökonomische Annahmen auch Gegenstand eines "post-model adjustments" sind.

(22) Somit ist es nach Ansicht der Expertengruppe des AFRAC unerlässlich, bei der Beurteilung des Kreditausfallrisikos sowohl die Auswirkungen von COVID-19 als auch die Stabilisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und bei Vorliegen von Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Bilanzierung nach IFRS 9 die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

(23) Transparenz: Kreditinstitute haben im Anhang die wesentlichen Annahmen anzugeben und die möglichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die erwarteten Kreditverluste transparent darzulegen. Insbesondere sind wesentliche Ermessensentscheidungen, wie etwa im Zusammenhang mit "post-model adjustments", sowie Schätzunsicherheiten nachvollziehbar darzustellen. Die Expertengruppe des AFRAC betont und unterstreicht die Relevanz der Anhangangaben in Zeiten von COVID-19 und schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der ESMA an.

Das Wertberichtigungsmodell des IFRS 9 zur Ermittlung erwarteter Kreditverluste stellt laut dem gemeinsamen Positionspapier des AFRAC und der FMA von September 20175 auch gemäß dem UGB eine mögliche Methode zur Berücksichtigung von erwarteten Kreditverlusten dar. Die Ausführungen der Rz (20)(19) bis (22)(22) zum Wertberichtigungsmodell des IFRS 9 haben jedenfalls auch für das UGB Relevanz, wenn das Wertberichtigungsmodell des IFRS 9 auch im Abschluss gemäß dem UGB angewendet wird. Unabhängig davon ist die Expertengruppe des AFRAC der Ansicht, dass die Kernaussagen der ESMA, des IASB und des IDW (siehe Erläuterungen zu Rz (19)) zur Auswirkung der Stabilisierungsmaßnahmen auf die Analyse des Kreditausfallrisikos in Zeiten der COVID-19-Pandemie auch dann für das UGB relevant sind, wenn die unternehmensrechtlichen Wertberichtigungen nicht dem Wertberichtigungsmodell des IFRS 9 folgen.

Erläuterungen

Zu Rz (14):

Konkret bezieht sich die ESMA in ihrem Public Statement vom 25. März 2020 hinsichtlich der Anhangangaben auf IFRS 7, IAS 1 und IAS 34. Entsprechend IFRS 7 sind insbesondere Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten erlauben, die erwarteten Kreditverluste und die damit in Verbindung stehenden Annahmen und Ermessensentscheidungen zu beurteilen. Diesbezüglich sind unter anderem Angaben zu machen über die Vorgehensweise und das Ausmaß, in dem die Auswirkungen von COVID-19 und damit in Zusammenhang stehende Stabilisierungsmaßnahmen bei der Einschätzung berücksichtigt wurden, ob ein signifikanter Anstieg des Kreditausfallrisikos vorliegt, und welche Auswirkungen sich auf die Bemessung erwarteter Kreditverluste ergeben.

Darüber hinaus sind gemäß IFRS 7 und IAS 1 laut der ESMA zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um den Abschlussadressaten eine Einschätzung der Gesamtauswirkung von COVID-19 auf die finanzielle Lage und die Performance des Bilanzierenden zu ermöglichen. Dies ist insbesondere für Themengebiete wichtig, bezüglich derer die IFRS erhebliche Ermessensentscheidungen erfordern.

In den Zwischenabschlüssen sind laut der ESMA aufgrund des Ausmaßes der jüngsten wirtschaftlichen Veränderungen ausreichend Angaben zu machen, um die Auswirkungen seit dem letzten Abschlussstichtag klarzustellen. Die ESMA bezieht sich dabei auf IAS 34.15B und IAS 34.16A.

Zu Rz (19):

Der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW veröffentlichte am 26.März 2020 einen fachlichen Hinweis (https://www.idw.de/blob/122896/0118a3c78fb65d6f6c1c4aa339c2f157/down-corona-bfa-fachlicher-hinweis-data.pdf) zu den "Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken zum 31.03.2020". Das IDW unterstützt darin die Ansichten der ESMA zu den möglichen Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie im Rahmen des IFRS 9. Das IDW hebt insbesondere die Wirkung der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen hervor und sieht darin die Möglichkeit, die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und damit auf die Bonität der Wirtschaftstreibenden abzuwenden.






Artikel-Nr.
RWZ digital exklusiv 2020/21

17.04.2020