Der Beitrag bietet einen Überblick über die Pflichten, die Anrainer eines Gehsteigs oder Gehwegs gem § 93 StVO im Winter treffen. Ua weisen die Autoren darauf hin, dass nicht nur eine Schneeräum- und Streupflicht besteht, sondern gem § 93 Abs 2 StVO auch Dachlawinen und Eisbildungen an Dächern verhindert werden müssen. Das Aufstellen von Warnstangen reiche nicht aus. Die Anrainerpflichten könnten gem § 93 Abs 4 StVO durch ortspolizeiliche Verordnung eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden. So bestehe in Wien die Einschränkung, dass Gehsteige ab einer Breite von 1,5 m nicht zur Gänze gesäubert und gestreut werden müssen.
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